Für die Gewährung von Pflegegeld der Stufe 1 ist generell ein durchschnittlicher zeitlicher Aufwand von mehr als 45 Minuten pro Tag erforderlich. Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes werden bei diesem Aufwand besondere Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung von behinderten Kindern, wie beispielsweise der Besuch beim Logopäden, nicht berücksichtigt. Ebenso ist nicht die Beaufsichtigung zu berücksichtigen, die der Vermeidung einer Selbst- und Fremdgefährdung dient.
Bundessozialgericht (v. 26.11.1998); AZ: B 3 P 13/97

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